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Parlament der Länderregierungen

Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesrates

Der Bundesrat ist ein "Parlament der Länderregierungen". In ihm verfügen alle 16 Bundesländer über Sitz und Stimme.

Der Bundesrat verfügt über insgesamt 69 Sitze. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder, die jedes Land entsenden kann, hängt von seiner Stimmenzahl im Bundesrat ab: Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes hat jedes Bundesland mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern haben vier Stimmen, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern haben fünf, und Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern haben sechs Stimmen.

Das abgestufte Stimmengewicht ist ein Kompromiss zwischen der "föderativen" Forderung nach Gleichbehandlung der Länder und dem demokratischen Ideal einer exakten Repräsentation der jeweiligen Einwohnerzahlen.

Die absolute Mehrheit für Beschlüsse des Bundesrates beträgt 35 Stimmen, die Zweidrittelmehrheit 46 Stimmen.

Der Bundesrat im Verfassungsgefüge

Ausgehend von der Prämisse der Länderzuständigkeit hat das Grundgesetz dem Bund überwiegend die Kompetenzen im Bereich der Gesetzgebung übertragen: "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht." (Artikel 70 Abs. 1 Grundgesetz).

In der eigenen Zuständigkeit der Länder verbleiben die Bereiche Bildung, Kultur und Polizei- und Ordnungsrecht. Dort können die jeweiligen Landesparlamente eigene Gesetze erlassen.

Der weit überwiegende Teil der Gesetze wird vom Deutschen Bundestag und damit vom Bund beschlossen.

Mitwirkung an der Gesetzgebung

Von besonderem Gewicht ist daher die Mitwirkung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (Artikel 50 Grundgesetz). Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war. Viele Gesetze können sogar nur dann in Kraft treten, wenn der Bundesrat ihnen ausdrücklich zustimmt (Zustimmungsgesetze). Welche dies sind, ist abschließend an unterschiedlichen Stellen im Grundgesetz festgelegt.

Bei den übrigen Gesetzen handelt es sich um so genannte Einspruchsgesetze. Der Einfluss des Bundesrates ist hier geringer als bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen. Er kann seine abweichende Meinung in diesen Fällen nur dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt.

Dieser kann durch den Deutschen Bundestag im Normalfall mit der so genannten Kanzlermehrheit jedoch überstimmt werden.

Initiativrecht und Entschließungen

Der Bundesrat hat neben Bundestag und Bundesregierung zudem ein Initiativrecht in der Gesetzgebung (Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz). Die vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwürfe werden zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Sie kann innerhalb von sechs Wochen - in besonderen Fällen innerhalb von drei oder neun Wochen - eine Stellungnahme dazu abgeben. Danach ist der Gesetzentwurf an den Bundestag weiterzuleiten.

Als eine politische Ergänzung des Initiativrechts wird auch das parlamentarische Mittel der Entschließung eingesetzt. Darunter versteht man Ersuchen, die in der Regel an die Bundesregierung gerichtet sind, um auf Probleme aufmerksam zu machen, die Auffassung des Bundesrates zu einem bestimmten Thema darzulegen oder Gesetzgebungsverfahren durch die Bundesregierung anzustoßen.

Entschließungen sind rechtlich jedoch nicht verbindlich.

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